Seit April 2004 ist die Europäische Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit (Sicherheitsrichtlinie) in Kraft. Demnach dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) oder selbständig teilnehmende Fahrzeughalter (vgl. § 31 AEG) nicht ohne Sicherheitsbescheinigung am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Hiervon sind EVU ausgenommen, die lediglich Verkehrsleistungen auf Netzen des Regionalverkehrs erbringen (Regionalbahnen). Gemäß § 7a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) müssen EVU, die einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen, ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) einrichten. Die Ingenieurwerkstatt unterstützt Sie bei der Optimierung bzw. beim Aufbau Ihres Sicherheitsmanagementsystems und begleitet anschließend die Umsetzung der Prozesse in die Betriebspraxis.
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